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Lohnsteuerkarten 2010

  • Die Lohnsteuerkarten 2010  werden den Arbeitnehmern bis Ende Oktober 2009 übermittelt. Die steuerfreien Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sind nach Möglichkeit bereits eingetragen.
  • Die Lohnsteuerkarten wurden von den Gemeinden letztmals für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. Die Gemeinden bleiben aber vorerst weiter für Änderungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 zuständig, ebenso für die nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten für 2010. Ab dem Kalenderjahr 2011 wird die Lohnsteuerkarte auf Karton durch ein elektronisches Verfahren abgelöst; nähere Einzelheiten hierzu werden zu gegebener Zeit gesondert bekannt gemacht.
  • Jeder Arbeitnehmer muss die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen. Wird für das Kalenderjahr 2010 voraussichtlich keine Lohnsteuerkarte benötigt, so sollte diese Karte mit einem entsprechenden Vermerk an die Gemeinde zurückgesandt werden, die sie ausgestellt hat.
  • Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarten 2010 spätestens zu Beginn des Kalenderjahres 2010 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte 2010 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.
  • Auf die möglichen steuerlichen Nachteile bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 wird besonders aufmerksam gemacht.
  • Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind nicht zulässig und ggf. strafbar.
  • Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.
  • Anträge auf

a)     

Berücksichtigung von Kindern, die im Ausland ansässig sind,

b)     

Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre,

c)     

Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren in besonderen Fällen  (z.B. für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden kann oder ein Pflegekindschaftsverhältnis besteht),

d)     

Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen,

e)     

Berücksichtigung von Aufwendungen zur Förderung des Wohneigentums, der negativen Summe der Einkünfte, sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen.

Die erforderlichen Vordrucke für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010 sind bei den Finanzämtern, bei unserer Verwaltung an der Information oder auch im Internet (www.fin-rlp.de unter der Rubrik „Vordrucke“) erhältlich.

Oktober 2009    -Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar-

Lohnsteuerkarten 2010