

Der Abbruch bzw. Beseitigung von u.a. Gebäuden ist mit Ausnahme von Hochhäusern (Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 22,00 m über der Geländeoberfläche liegt) genehmigungsfrei.
Man sollte jedoch trotzdem eine persönliche Vorsprache mit dem Sachbearbeiter vereinbaren.
Becher, Lothar
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