

Gem. § 16a GemO RP kann der Gemeinderat bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates, des Stadtrates und der Ortsgemeinderäte jeweils für deren Bereich.
Danach können Fragestunden vor Beginn, während den Beratungen oder am Schluss öffentlicher Sitzungen stattfinden.
Die Fragestunde ist als gesonderter Punkt vom Vorsitzenden in die Tagesordnung aufzunehmen.
Nicht nur die Fragen, sondern auch die Anregungen und Vorschläge müssen den „Bereich der örtlichen Verwaltung“ (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Gemeinde) betreffen. Soweit mit Fragen, Anregungen oder Vorschlägen bundes- oder landespolitische Angelegenheiten aufgegriffen werden, ohne dass ein konkreter und unmittelbarer Bezug zur Gemeinde vorliegt, hat der Vorsitzende diese zurückzuweisen.
Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Fragestunde nicht statt. Der Rat beschießt nur dann über die weitere Behandlung von Vorschlägen und Anregungen, wenn die Angelegenheit vom Vorsitzenden oder von diesem aufgrund eines nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion gestellten Antrags auf die Tagesordnung einer späteren Sitzung gesetzt worden ist.
Fragen sollen dem Bürgermeister, Stadt- oder Ortsbürgermeister (Vorsitzende) nach Möglichkeit drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet werden.
Dies ist jedoch kein Muss.
Hinsichtlich des Ablaufs der Fragestunde soll wie folgt verfahren werden:
Die Fragen, Anregungen und Vorschläge können, nachdem der Tagesordnungspunkt aufgerufen wurde, gestellt bzw. vorgetragen und begründet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und sollen einschließlich ihrer Begründung die Dauer von drei Minuten nicht übersteigen. Grundsätzlich kann jede berechtigte Person in der Einwohnerfragestunde nur eine Frage stellen; eine Zusatzfrage wird jedoch zugelassen.
Die mündlich oder schriftlich gestellten Fragen werden vom Vorsitzenden mündlich beantwortet. Die Fraktion sowie Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können zu der Antwort des Vorsitzenden kurz Stellung nehmen. Kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde, sofern nicht der Fragesteller der schriftlichen Beantwortung zustimmt. Der Vorsitzende hat den Rat über den Inhalt einer schriftlichen Beantwortung zu informieren.
Findet die Einwohnerfragestunde zu Beginn der Sitzung statt, können keine Fragen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten gestellt werden.
Geschäftsbereich I
