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1.)     1.)   Historische Entwicklung

Bis zur Verwaltungsreform 1968 galt im Regierungsbezirk Koblenz die aus preußischem Recht übernommene Amtsverfassung. Das damalige Amt Vallendar bestand aus den amtsangehörigen Gemeinden Arenberg-Immendorf, Arzheim, Niederwerth, Urbar und Weitersburg. Die Stadt Vallendar war amtsfrei. Der Bürgermeister des Amtes Vallendar war gleichzeitig Bürgermeister der Stadt. Damaliger Amtsinhaber war der heutige Ehrenbürger der  Stadt Vallendar Toni Kahl. Stadt und Amt hatten in Personal- und Realunion  eine Verwaltung. Die Verwaltungsmitarbeiter wurden von der Stadt Vallendar angestellt und waren somit städtische Bedienstete.

Die Amtsverwaltung erledigte die Auftragsangelegenheiten des Landes und die Büro- und Kassengeschäfte der amtsangehörigen Gemeinden.

Die Stadtverwaltung war für die Amtsgeschäfte der Stadt Vallendar zuständig. Die Personal- und Sachkosten der Stadt- und Amtsverwaltung wurden im Verhältnis der Einwohnerzahl auf das Amt und auf die Stadt Vallendar aufgeteilt.

2.)   Bildung der Verbandsgemeinde Vallendar

Durch das Landesgesetz zur Anhörung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Neugliederung von Gemeinden vom 16.07.1968 wurde die neue Verbandsgemeindeordnung (VGO) erlassen und gleichzeitig die seit 1948 geltende Amtsordnung aufgehoben. Das Gesetz trat mit Wirkung vom 01.10.1968 in Kraft. Das bisherige Amt Vallendar bestand seitdem als  Verbandsgemeinde Vallendar weiter. Aufgrund des Achten Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (VVG) vom 28.07.1970 wurde die Stadt Vallendar mit Wirkung vom 07.11.1970 in die Verbandsgemeinde Vallendar eingegliedert. Die von der Stadt Vallendar bisher wahrgenommenen Aufgaben wurden nunmehr  von der Verbandsgemeinde Vallendar  überwiegend übernommen. Die bisher bei der Stadt Vallendar beschäftigten Mitarbeiter der Verwaltung traten  ab diesem Zeitpunkt in den Dienst der Verbandsgemeinde. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde blieb nach wie vor gleichzeitig Stadtbürgermeister. Insofern wurde die Personalunion noch für viele Jahre fortgesetzt. Die Verbandsgemeinde Vallendar besteht seitdem aus den Ortsgemeinden Niederwerth, Urbar und Weitersburg sowie der Stadt Vallendar. Die früheren amtsangehörigen Gemeinden Arenberg-Immendorf und Arzheim wurden der Stadt Koblenz eingegliedert und sind heute Stadtteile von Koblenz.

 

3.)   Rechtsnatur der Verbandsgemeinde und deren Aufgaben

§ 64 Abs. 1 GemO definiert die Verbandsgemeinde als eine aus Gründen des Gemeinwohls gebildete Gebietskörperschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts), die aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises besteht. Als Gebietskörperschaft hat die Verbandsgemeinde die gleiche Rechtsstellung wie Gemeinden und Landkreise. Das den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 2 LV garantierte Selbstverwaltungsrecht gilt insofern auch für die Verbandsgemeinde im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereiches. In § 64 Abs. 1 Satz 2 GemO heißt es: „Sie (VG) erfüllen neben den Ortsgemeinden öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Bestimmungen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze“ (Selbstverwaltungsgarantie). Im Gegensatz zu der Allzuständigkeit der Ortsgemeinden sind die Aufgaben der VG begrenzt.


So ist die Verbandsgemeinde Vallendar für folgende Selbstverwaltungsaufgaben zuständig:

  • die ihr nach dem Schulgesetz übertragenen Aufgaben (Regionale Schule),
  • den Brandschutz und die technische Hilfe (Feuerwehr und Katastrophenschutz),
  • den Bau und Unterhaltung von zentralen Sport- Spiel- und Freizeitanlagen (Freibad Mall.Berg,  Sporthalle),
  • den Bau und die Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, insbesondere Sozialstationen und Einrichtungen der Altenpflege, soweit nicht freie gemeinnützige Träger solche errichten
  • die Wasserversorgung (Gesellschafter der Vereinigten Wasserwerke Mittelrhein GmbH)
  • die Abwasserbeseitigung
  • den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung (z.B. Merbach, Wambach, Mall.Bach, Leerbach)
  • die Flächennutzungsplanung (§ 203 Abs. 2 BauGB).

 

Darüber hinaus kann die VG weitere Selbstverwaltungsaufgaben der verbandsangehörigen Ortsgemeinden übernehmen, soweit deren gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Auch einzelne Ortsgemeinden können der VG mit deren Zustimmung weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.

Des Weiteren führt die VG die Verwaltungsgeschäfte der verbandsangehörigen Ortsgemeinden und der Stadt Vallendar in deren Namen und in deren Auftrag aus. Hierzu zählen auch:

-        die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben,

-       die Kassen- und Rechnungsgeschäfte einschließlich der Kassenanordnungen,

-       die Vollstreckungsgeschäfte,

-        die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Ortsgemeinde mit der VG oder zwischen Ortsgemeinden derselben VG.

Zur Führung der Verwaltungsgeschäfte der VG zählen jedoch nicht:

die Wahrnehmung der Aufgaben des Stadt- bzw. Ortsbürgermeisters als  Verrtreter der Gemeinde nach außen und als Vorsitzender des Stadt- bzw. Ortsgemeinderates,

-        die Ausfertigung von Satzungen,

-        die Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen.

 

Die VG ist bei der Führung gemeindlicher Verwaltungsgeschäfte an die Beschlüsse der Ortsgemeinderäte bzw. des Stadtrates und an die Entscheidung des Stadt- bzw. Ortsbürgermeisters gebunden.

 

 

Außerdem ist die VG zuständig für die ihr übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten wie z.B. ordnungsbehördliche Maßnahmen, Personenstandswesen, Einwohnermeldewesen, Wahlen, Statistiken, soziale Angelegenheiten.

 

6.)  Wahl des Bürgermeisters

Erstmalig wurde der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Vallendar 1998 in direkter Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt (Urwahl). Die Amtszeit beträgt nach der Gemeindeordnung acht Jahre.

 

Daher war im Oktober 2006 eine Neuwahl erforderlich. Der Amtsinhaber Fred Pretz stellte sich zur Wiederwahl und erhielt 67,7% der abgegebenen gültigen Stimmen.







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